Eine Übersicht aller Zahlungstermine 2011 steht Ihnen unter Downloads zur Verfügung.
Abgabefrist für Steuererklärungen
Die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen endet grundsätzlich mit dem 31. Mai des Folgejahres, d. h. für das Jahr 2010 sind die Steuererklärungen bis zum 31. Mai 2011 beim Finanzamt einzureichen. Wenn die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2011. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres (2012) verlängert werden.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Monats (auf elektronischem Weg)abzugeben und bis dahin auch zu entrichten.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist seit dem 01.01.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden
Dauerfristverlängerung
Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden.
Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist. Bei Unternehmern, die zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird üblicherweise bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.
Lohnsteuer
Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats (auf elektronischem Weg). Bis zu diesem Termin ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist seit dem 01.01.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro betragen hat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 4.000 Euro, aber mehr als 1.000 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der 10.1.
Bei der Lohnsteuer gibt es keine Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung.
Sozialversicherungsbeiträge
Seit 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen werden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren.
Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens fünf Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.02.2011 bei Fälligkeit zum 24.02.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.
Einkommensteuer
Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten bis zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Körperschaftsteuer
Auch Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer sind vierteljährlich bis zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu leisten.
Gewerbesteuer
Für Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer gelten andere Zahlungstermine. Diese sind ebenfalls vierteljährlich bis zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.). zu entrichten.
Grundsteuer
Vorauszahlungen auf die Grundsteuer sind ebenfalls vierteljährlich bis zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) zu entrichten.