Ab dem 1. Januar 2009 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen für den Steuerpflichtigen und auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht.
Bislang wurden Kapitalerträge unterschiedlich besteuert. Mit Einführung der Abgeltungssteuer werden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) steuerlich gleich behandelt.
Ab dem 1. Januar 2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % (bisher 45 %) erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % und die Kirchensteuer - wenn der Steuerbürger einer Religionsgemeinschaft angehört - in Höhe von 9 % bzw. 8 % in Bayern und Baden-Württemberg auf die einbehaltene Kapitalertragssteuer.
Beim Abzug der Kirchensteuer ist die Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen ausschlaggebend. Bisher wurden die Kapitalerträge in der jeweiligen Einkommensteuererklärung angegeben und der Besteuerung unterworfen. Mit Einführung der Abgeltungssteuer sieht der Gesetzgeber hierfür zwei Möglichkeiten vor:
1. Der Steuerpflichtige, der bei seiner Bank oder anderen Institutionen Kapitalerträge erzielt, wird oder wurde bereits von diesen Einrichtungen angeschrieben und hat einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer erhalten. Werden von dem Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken Konten unterhalten, müssen die Anträge bei allen Banken eingereicht werden. Die Bank kann die Abgeltungssteuer dann vollständig berechnen und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Das Finanzamt führt die Kirchensteuer dann an die betreffende Religionsgemeinschaft ab.
2. Wenn der Steuerpflichtige seine Religionszugehörigkeit seiner Bank nicht mitteilt, muss er die Abgeltungssteuer in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt setzt dann auf Grund der Abgeltungssteuer die Kirchensteuer fest und führt sie an die betreffende Religionsgemeinschaft ab.
Diese Regelung gilt für die Jahre 2009 und 2010.
Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bleibt bestehen.