Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, in denen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR geltend gemacht werden.
Diese Anweisung entspricht der Rechtslage bis 2006 und gilt sofern
die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers über 50
Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht,
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist nunmehr stattzugeben, wenn sich ein Rechtsbehelfsverfahren gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab
2009,
die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die
Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
Einkommensteuerbescheide ab 2007
richtet.