Im Rahmen der Gesundheitsreform hatten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler ihren regulären Krankengeldanspruch mit dem 01.01.09 verloren.
Diese Benachteiligung hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich erkannt und eine Gesetzesänderung verabschiedet. Diese trat zum 1. August 2009 in Kraft.
Mit der Gesetzesänderung unterbindet der Gesetzgeber die Praxis der Krankenkassen bei der Ausgestaltung der Wahltarife nach dem individuellen Risiko zu differenzieren. Die Wahltarife dürfen künftig keine Altersstaffelung mehr enthalten. Bereits abgeschlossene Wahltarife endeten mit Inkrafttreten der Neuregelung.
Nunmehr können freiwillig versicherte Selbstständige Ihren Krankengeldanspruch ab dem 42. Krankheitstag entweder über das gesetzliche Krankengeld (Wahlerklärung) zum allgemeinen Beitragssatz (seit 01.07.09 14,9 %) oder über einen Wahltarif absichern.
Bei der Entscheidung für den Wahltarif, muss der Versicherte für den restlichen Krankenversicherungsschutz lediglich den abgesenkten Beitrag (seit 01.07.09 14,3 %) zahlen. Auch darüber hinaus gehende höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche können durch Wahltarife abgesichert werden.
Auch unständig und befristet Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem gesetzlichen Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif mit einem abgesenkten Beitragssatz wählen.
Die Versicherten der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Für den Bezug von Krankengeld vor der siebten Woche, muss dafür auch künftig ein Wahltarif abgeschlossen werden.
Mit dem Abschluss eines Wahltarifs bzw. mit Abgabe einer Wahlerklärung bindet sich der Versicherte für mindestens 3 Jahre an seine Krankenkasse und verzichtet somit auf sein Sonderkündigungsrecht.
Als Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung kann der versicherte Betroffene seiner gesetzlichen Krankenkasse auch kündigen und in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. In der PKV hat das Alter jedoch nach wie vor erheblichen Einfluss auf die Prämienhöhe. Zudem können Einige, z. B. wegen Vorerkrankungen nicht in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Der versicherte Betroffene kann auch eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen, jedoch kann auch hier das Alter die Entscheidung der Versicherung über das Ob und die Höhe der Prämie beeinflussen.
Die Mittel aus dem um 0,6 Prozentpunkte niedrigeren Beitragssatz reichen nach ersten Erfahrungen in der Regel jedoch nicht aus, den Verdienstausfall im Krankheitsfall auf dem gleichen Niveau wie zuvor privat abzusichern.
Als Alternative zum Krankentagegeld ist insbesondere für die an eine höchstpersönliche Leistungserbringung gebundenen Angehörigen der Freien Berufe auch eine gegenüber dem Krankentagegeld weiter gefasste Praxis-/Betriebsausfallversicherung in Betracht zu ziehen.