Mit Urteil vom 18.02.2010 V R 28/08 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllen.
Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2003. Aufgrund dessen wird nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistungen ausgegangen ist, gegenstandslos.